Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Dezember 1975
§ 19b

§ 19b – Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand

(1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. normal normal Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. normal normal normal arabic (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Kurz erklärt

  • Ältere Arbeitnehmer können Unterstützung beim Übergang in den Ruhestand erhalten.
  • Es gibt Erstattungen für Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer mit verkürzter Arbeitszeit werden erstattet.
  • Aufstockungsbeträge für Altersteilzeitarbeit können ebenfalls erstattet werden.
  • Zuständig für die Anträge sind die Agenturen für Arbeit und andere Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.